Vereinssatzung

(Fassung vom 09. April 2022)

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Mehr Demokratie e.V.".

(2) Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

(1) Mehr Demokratie e.V. ist ein Zusammenschluss von Menschen, die sich einsetzen wollen für:

  • die Weiterentwicklung der Staats- und Gesellschaftsform unter dem Gesichtspunkt des Bedürfnisses der Menschen nach Selbstbestimmung und nach Möglichkeiten der politischen Einflussnahme, z.B. durch Volksbegehren und Volksentscheid
  • die staatsbürgerliche Bildung in der Gesellschaft, insbesondere zur demokratischen Grundordnung

Aufgabe des Vereins ist

  • die Förderung der Volksbildung (§ 52 Nr. 7 Abgabenordnung (AO))
  • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Nr. 24 AO)
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Nr. 25 AO).
  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung zu Demokratie und Beteiligung (§52 Nr 1 AO)"

(2) Die Vereinszwecke werden insbesondere realisiert durch:

  • Verbesserung des politischen und insbesondere demokratischen Verständnisses und Interesses in der Bevölkerung durch vielfältige Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, z.B. Veranstaltungen, Info-Stände, Publikationen;
  • Förderung der politischen Beteiligung der Bevölkerung durch Aufklärung, insbesondere über die Möglichkeiten der aktiven Teilnahme am politischen Leben und selbstbestimmten Einflussnahme durch Wahlen und Abstimmungen;
  • Politische Beratung von Parlamenten, öffentlichen Verwaltungen sowie der Kommunalvertretungen, insbesondere durch Sachverständigenanhörungen auf Einladung von Verwaltung und Parlamenten und Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen auf internationaler Ebene, Bundes- und Landesebene;
  • Politische Kampagnen, eigene Gesetzesinitiativen und Unterschriftensammlungen auf allen politischen Ebenen in Deutschland sowie der Europäischen Union, insbesondere durch Nutzung direktdemokratischer Instrumente sowie der Europäischen Bürgerinitiative;
  • Zusammenarbeit mit Universitäten und sonstigen Forschungsinstituten zur Förderung und Durchführung von Forschungen zur Politik und Demokratie;
  • Zusammenarbeit mit Institutionen der Zivilgesellschaft zur Förderung ähnlicher Ziele;
  • Förderung von Bewegungen und gemeinnützigen Körperschaften zur Förderung der Demokratie;
  • Förderung von Demokratie-Entwicklungen im Ausland;
  • Bekämpfung demokratiegefährdender Tendenzen und Gesetze durch gerichtliche Verfahren, wie etwa Verfassungsbeschwerden, und öffentliche Protestaktionen.
  • Eigene Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

(3) Der Verein ist parteipolitisch neutral.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen Auflösung oder Aufhebung keine Abfindung und haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder geleistete Beiträge. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO. Er kann im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig werden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein.

(2) Der Beitritt zum Verein ist schriftlich, per Fax, per E-Mail, auf der Internetseite des Vereins oder telefonisch zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, welcher der antragstellenden Person seine Entscheidung schriftlich oder per E-Mail mitteilt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht; weder Aufnahme noch Ablehnung sind zu begründen.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es besitzt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und der Mitgliederurabstimmung.

(4) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann den Beitrag im Einzelfall ermäßigen.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Tod,
  2. Austritt (Abs. 6),
  3. Streichung aus der Mitgliederliste (Abs. 7),
  4. Ausschluss (Abs. 8).

(6) Die Austrittserklärung ist schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand abzugeben. Der Austritt ist jederzeit möglich.

(7) Mitglieder, die mit der Zahlung von zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind, werden drei Monate nach der Zahlungserinnerung zum zweiten ausstehenden Jahresbeitrag aus der Mitgliederliste gestrichen.

(8) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Mitglied gegen Vereinsinteressen oder -ziele verstößt. Der Verein ist auf die respektvolle und sachliche Diskussion seiner Fragestellungen angewiesen. Ein Verstoß gegen die Vereinsinteressen liegt daher insbesondere vor, wenn das Mitglied:

  • den gewünschten Dialog innerhalb der Mitglieder durch unsachliche, beleidigende und/oder sonst herabsetzende Äußerungen in Wort und Schrift mehrfach stört;
  • andere Mitglieder, Mitarbeitende oder Organe bzw. deren Mitglieder durch unangemessene Maßnahmen oder Äußerungen diskreditiert und in Verruf bringt, etwa durch Vorwürfe strafbaren Verhaltens, wenn diese nicht erweislich wahr sind;
  • vorhandene Möglichkeiten vereinsinterner Willensbildung und Kommunikation (z.B. EMail- Verteiler, Internetforen, Vereinszeitschrift) missbraucht;
  • vergleichbare Verhaltensweisen praktiziert, die nicht dem Vereinszweck dienen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das betroffene Mitglied binnen zwei Wochen ab Zugang der Entscheidung Berufung einlegen. Im Falle der Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend über den Ausschluss. Bis zur abschließenden Entscheidung ruhen sämtliche Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes.

§4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • Die Mitgliederversammlung (§ 5)
  • Der Vorstand (§ 6)
  • Das Kuratorium (§ 7)

§5 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in jedem Kalenderjahr statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch zwei Vorstandsmitglieder mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie rechtzeitig an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- oder E-Mail- Adresse abgesendet wurde. Die Einladung und die Tagesordnung können auch mit gleicher Frist durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift bekannt gegeben werden.

(2) Eine MV pro Jahr erfolgt grundsätzlich in Präsenz oder Hybrid. Weitere Mitgliederversammlungen können in Präsenz, virtuell oder hybrid stattfinden. Für virtuelle oder hybride Versammlungen wird ein Online-Portal angeboten, das nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglich ist.  Die Entscheidung über die Versammlungsform wird vom Vorstand mehrheitlich getroffen.

(3) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung für virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen

(4) Anträge an die Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern, den Landesmitgliederversammlungen und Landesvorständen, dem Vorstand und den Arbeitskreisen gestellt werden

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern alle Mitglieder rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeladen wurden.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von mindestens einer von ihr zu bestimmenden Person geleitet.

(7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nicht eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.

(8) Die Mitglieder können ihr Wahlrecht zum Vorstand auch durch Briefwahl ausüben. Näheres regelt die Wahlordnung.

(9) Die Mitgliederversammlung beschließt über

  • alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten, sofern diese nicht einem anderen Organ zugewiesen sind;
  • Wahl des Vorstandes;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Bestätigung des Jahresabschlusses und Genehmigung des Vereinshaushaltes;
  • die Wahl der Personen zur Rechnungsprüfung;
  • Wahl der Abstimmungsleitung;
  • Satzungsänderungen und Anträge;
  • die Berufung gegen einen Vereinsausschluss;
  • Art und Höhe der zu zahlenden Mitgliedsbeiträge;
  • die Auflösung des Vereins.

(10) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und einer protokollführenden Person zu unterschreiben ist.

(11) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand (= Bundesvorstand) führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung. Er besteht aus mindestens zwei, höchstens neun Mitgliedern und wird für die Dauer von zwei Jahren aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Näheres regelt eine Wahlordnung, welche die Mitgliederversammlung beschließen kann. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis die ihnen Nachfolgenden gewählt sind und ihr Amt angetreten haben. Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte jeweils eine Person für die Kassenführung und mindestens eine Person für das Sprecheramt. Zur Führung seiner Geschäfte kann der Vorstand aus seiner Mitte eine oder mehrere Personen mit der hauptamtlichen Geschäftsführung betrauen. Diese sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Diese Vorstandsmitglieder sowie die für die Kassenprüfung und Sprecheramt gewählten Vorstandsmitglieder bilden gemeinsam den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand). Alle weiteren Vorstandsmitglieder sind beisitzende Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsbefugnis (erweiterter Vorstand). Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam. Der geschäftsführende Vorstand kann weitere hauptamtliche Geschäftsführer betrauen, die nicht Mitglied des Vorstands sind.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit im Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Die Haftung des Vorstandes ist im Verhältnis zu den Mitgliedern auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

 (4) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für

  • die Vorbereitung, Einladung und Durchführung der Mitgliederversammlung;
  • Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Aufnahme von Mitgliedern;
  • Ausschluss von Mitgliedern;
  • Anerkennung von Landesverbänden;
  • Beschlussfassung über Mitgliedschaften in anderen Körperschaften;
  • Erstellung des Jahresabschlusses und des Vereinshaushaltes;
  • Ernennung und Abberufung von Kuratoriumsmitgliedern;
  • Vertretung des Vereins nach außen.

§7 Das Kuratorium

(1) Das Kuratorium berät den Vorstand.

(2) Seine Mitglieder werden vom Vorstand auf unbestimmte Zeit ernannt. Sie können ihre Mitgliedschaft jederzeit beenden. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann ein Kuratoriumsmitglied jederzeit abberufen.

(3) Der Vorstand hat dem Kuratorium auf Verlangen die für die Beratung und Empfehlung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§8 Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt gemäß der Satzung mindestens zwei Personen zur Rechnungsprüfung für zwei Jahre. Die Rechnungsprüferinnen und Rechtsprüfer dürfen weder dem Bundesvorstand, noch dem Kuratorium angehören.

(2) Im Übrigen wird auf die Finanzordnung verwiesen.“

§9 Mitgliederbegehren und Mitgliederurabstimmung

(1) Mitglieder können über Sachthemen eine Mitgliederurabstimmung beantragen. Mitgliederbegehren über den Eintritt und Ausschluss von Mitgliedern, alle von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand zu wählenden und zu berufenden Personen, zum Jahresabschluss sowie über den Vereinshaushalt im Ganzen sind unzulässig. Über die Zulässigkeit eines Mitgliederbegehrens entscheidet die Abstimmungsleitung.

(2) Ein Antrag auf ein Mitgliederbegehren muss von mindestens 15 Mitgliedern unterstützt werden. Die initiierenden Personen müssen den Antrag unterzeichnen und schriftlich bei der Abstimmungsleitung einreichen. Bevor der Antrag bei der Abstimmungsleitung eingereicht werden kann, muss das Anliegen zunächst auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gebracht und dort diskutiert werden.

(3) Nach der Zulassung des Mitgliederbegehrens wird es in der Vereinszeitschrift veröffentlicht.

(4) Eine Mitgliederurabstimmung findet statt, wenn mindestens 2,5 v. H. Mitglieder das so veröffentlichte Mitgliederbegehren schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) binnen drei Monaten nach Versendung der Vereinszeitschrift unterstützen.

(5) Der nächsten Mitgliederversammlung soll Gelegenheit gegeben werden, erfolgreiche Begehren zu behandeln. Übernimmt die Mitgliederversammlung die Forderung des Mitgliederbegehrens, entfällt die Mitgliederurabstimmung.

(6) Mitgliederurabstimmungen finden auch auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Bundesvorstandes statt. Die Abstimmungsleitung verschickt an alle Mitglieder eine Abstimmungsvorlage.

(7) Die Abstimmung endet frühestens drei Wochen nach Versendung der Abstimmungsvorlage. Das Abstimmungsenddatum (Poststempel) ist in der Abstimmungsvorlage mit anzugeben.

(8) Sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle Mitglieder werden über das Abstimmungsergebnis schriftlich informiert, in der Regel über die Vereinszeitschrift.

(9) Die abgegebenen Stimmen werden im Original mindestens für ein Jahr aufgehoben und können von jedem Vereinsmitglied eingesehen werden.

(10) Die Einzelheiten regelt eine Ausführungsbestimmung. Diese kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Mitgliederurabstimmung geändert werden.

(11) Die Mitgliederversammlung wählt eine Abstimmungsleitung für die Dauer von zwei Jahren. Diese besteht aus drei Personen, welche nicht Mitglied des Vorstandes sind. Die Abstimmungsleitung entscheidet über die Zulässigkeit des Antrages auf Mitgliederurabstimmung und führt diese durch.

§10 Landesverbände

(1) Landesverbände können für den Bereich von einem oder mehreren Bundesländern gegründet werden. Sie haben grundsätzlich keine eigene Rechtspersönlichkeit, auch nicht als sog. „nichtrechtsfähige Vereine“, sondern sind unselbstständige Untergliederungen des Vereins.

(2) Einem Landesverband gehören alle Mitglieder an, die in seinem Wirkungsbereich ihren Wohnsitz haben. Auf Antrag kann ein Mitglied in keinem oder in einem anderen Landesverband als Mitglied geführt werden.

(3) Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, organisieren die Landesverbände die Angelegenheiten des Vereins auf Landesebene in eigener Zuständigkeit. Sie können sich eigene Regeln geben, z.B. zu Versammlungen, Gremien, Ämtern und Wahlen, welche jedoch nicht in Widerspruch zu den Regelungen und demokratischen Prinzipien dieser Satzung stehen dürfen.

(4) Den Landesverbänden stehen Anteile aus dem Aufkommen der Mitgliedsbeiträge als Budgets zu. Sie können zudem zur Finanzierung ihrer Arbeit zweckgebundene Mittel einwerben, die diesen Budgets zugeschlagen werden. Im Fall der Auflösung eines Landesverbandes fallen diese Budgets dem Verein zu. Das Nähere regelt die Finanzordnung des Vereins.

(5) Ein Landesverband bedarf der Anerkennung des Vorstandes von Mehr Demokratie e.V.. Diese Anerkennung kann nur von der Mitgliederversammlung von Mehr Demokratie e.V. entzogen werden. Für jedes Bundesland darf nur ein Landesverband bestehen.

§11 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung oder einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliederurabstimmung.

(2) Die Änderungsvorschläge sind mit Angaben der betroffenen Paragrafen den Mitgliedern mit der. Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung in eigener Verantwortung zu beschließen und durchzuführen, ohne dass es der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedarf, sofern diese Änderungen von Aufsichts-, Gerichts- oder. Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich, in der Regel über die Vereinszeitschrift, mitgeteilt werden.

§12 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit. Der Antrag auf Auflösung muss in der Einladung mitgeteilt werden.

(2) Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter gemeinnütziger Zwecke fällt das Vermögen an den OMNIBUS für direkte Demokratie gGmbH. Bei vorzeitiger Auflösung der OMNIBUS für direkte Demokratie gGmbH fällt das Vereinsvermögen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke, wie sie in dieser Vereinssatzung beschrieben sind.

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