Reformvorschläge für das Bundestagswahlrecht

In den vergangenen 15 Jahren wurde das Bundestagswahlrecht fünfmal reformiert. Mit der Reform von 2023 wurde – um Überhangmandate zu vermeiden und den Bundestag wieder auf Normalmaß zu setzen – eine Zweitstimmendeckung eingeführt. Damit können von den Kandidatinnen und Kandidaten, die mit der Erststimme im Wahlkreis direkt gewählt wurden, nur so viele in den Bundestag einziehen, wie deren Partei Sitze zustehen. So ergeben sich zwei Möglichkeiten:

A) Werden mehr Direktkandidatinnen und Direktkandidaten gewählt, als der Partei nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, können nicht alle, die gewählt wurden, ihr Mandat antreten. Diejenigen direkt Gewählten mit den geringsten Wahlergebnissen (im Vergleich zu den anderen Wahlkreissiegerinnen und -siegern der Partei im jeweiligen Bundesland) gehen leer aus.

B) Haben weniger Direktkandidatinnen und Direktkandidaten die Wahl gewonnen als der Partei Sitze zustehen, greifen die Landeslisten.

Das Problem: Im Fall A bleiben Wahlkreise verwaist.

Dies hat die schwarz-rote Koalition veranlasst, das Wahlrecht erneut ändern zu wollen, und zwar so, dass „jeder Bewerber mit Erststimmenmehrheit in den Bundestag einziehen kann und der Bundestag unter Beachtung des Zweitstimmenergebnisses grundsätzlich bei der aktuellen Größe verbleiben kann“ (Koalitionsvertrag 2025, Z. 4512 ff).

Stand: 12.11.2025

Unsere Vorschläge

A. Mehrmandatswahlkreise

Unser favorisierter Vorschlag, mit dem sich die Vorgaben des Koalitionsvertrages exzellent einlösen lassen: keine Überhangmandate und keine verwaisten Wahlkreise

  • A. Mehrmandatswahlkreise

    Wir schlagen die in vielen Ländern übliche Personenwahl in Mehrmandatswahl-kreisen vor. Das bedeutet, dass in jedem Wahlkreis nicht wie bisher ein Mandat vergeben wird, sondern vier bis sieben Abgeordnete direkt gewählt werden können. Dafür sollen aus den bisherigen 299 Einzelwahlkreisen, in denen 299 Abgeordnete in den Bundestag gewählt werden, durch Zusammenlegung benachbarter Wahlkreise 100 Mehrmandatswahlkreise werden. In diesen Wahlkreisen werden insgesamt 500 Abgeordnete gewählt. Die restlichen 100 Sitze werden über Bundes- oder Landeslisten besetzt.

    Die Mandatsvergabe im Wahlkreis erfolgt nach dem Prinzip der Verhältniswahl mit offenen Listen. Jede Partei stellt eine Wahlkreisliste mit einem oder mehreren Kandidatinnen und Kandidaten auf und sammelt Stimmen für diese Liste. Die errungenen Mandate einer Partei gehen dann an die Kandidatinnen und Kandidaten mit den meisten Stimmen.

    Aufgrund der Stimmen, die auf alle Kandidatinnen und Kandidaten einer Partei bundesweit bzw. landesweit entfallen, wird berechnet, wie viele Sitze die Partei im Bundestag bekommt und wie viele davon den Abgeordneten aus den Bundesländern zustehen. Die bisherige Zweistimme entfällt.

    Konkret: Ein Wahlkreis hat eine Größenordnung zwischen 500.000 und einer Million Bürgerinnen und Bürgern. So wäre Bremen ein Vierer Wahlkreis. Hamburg könnte zwei Wahlkreise bilden. Bayern könnte z.B. beschließen, dass die Regierungsbezirke jeweils einen oder mehrere Wahlkreise bilden. Über die Wahlkreiseinteilung könnten die Landesparlamente entscheiden.

    Nach der Wahl wird für jeden Wahlkreis berechnet, wie viele Abgeordnete jede Partei bekommt. Beispiel: Fünfer Wahlkreis mit dem Wahlergebnis CDU 33%, AfD 22%, SPD 15%, Grüne 10%, Linke 8%, FDP 6%, Tierschutz 3%, Sonstige 1%. Zwei Direktmandate gehen an die CDU, jeweils eins an AfD und SPD. Das letzte Mandat sorgt dafür, dass alle Parteien proportional zu ihrer Gesamtstimmenzahl im Bundestag vertreten sind. Deshalb wird das letzte Mandat nach einem bestimmten Berechnungsmodell vergeben.

    Zuletzt werden dann die 100 Mandate auf Bundes- oder Landesebene über Partei-Listen vergeben. Dazu wird ausgerechnet, wieviel Abgeordnete jeder Partei in den Ländern direkt gewählt wurden und wie viele ihr noch zustehen. Wegen der nur noch 100 verbleibenden Mandate empfiehlt sich für jede Partei eine Bundesliste; es könnten aber auch weiterhin Landeslisten sein.

    Es handelt sich um ein modernes Wahlrecht, wie es in 22 europäischen Ländern, davon 18 EU-Mitgliedstaaten (in der Karte blau), aber auch in unterschiedlichen Varianten in Bayern, Hamburg und Bremen bei der Landtagswahl sowie in elf Bundesländer bei der Kommunalwahl angewendet wird.

    Die Vorteile: Es gibt keine Überhang- und Ausgleichsmandate mehr und trotzdem keine verwaisten Wahlkreise. In jedem Wahlkreis sind Abgeordnete verschiedener Parteien ansprechbar für die Bevölkerung. Der Kontakt der Bevölkerung zu Abgeordneten wird dadurch erhöht. Die Parität wird zumindest verbessert, da der moralische Druck wächst, ausgewogene Listen aufzustellen.

     

    Ausführlich auch hier: www.mehr-demokratie.de/mehr-wissen/standard-titel/unsere-wahlrechts-positionen

     

B Sperrklausel

Reform-Bausteine, die gemeinsam mit A eingeführt oder, wenn es keine Bereitschaft gibt, A einzuführen, auch unabhängig davon eingeführt werden sollten.

  • B.1 Absenkung der Sperrklausel von 5 auf 3 %

    Bei der Bundestagswahl 2025 sind mehr als 6,8 Millionen Stimmen (13,7 %) unter den Tisch gefallen und sind nicht im Bundestag repräsentiert. Die Sperrklausel kollidiert mit den Wahlrechtsgrundsätzen der Gleichheit (Art. 38 Abs. 1 GG) und der Chancengleichheit auch für kleinere Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG). Es ist verfassungspolitisch geboten, die Sperrklausel, wenn irgend möglich, verfassungsnäher zu gestalten. Dabei geht es nicht um die Abschaffung der Sperrklausel, sondern um ihre Höhe. Es empfiehlt sich eine Absenkung auf 3 %. Damit würde die Regierungsbildung nicht erschwert, sondern angesichts des Erstarkens autoritär-populistischer Kräfte gegebenenfalls sogar erleichtert.

  • B.2 Ersatzstimme

    Damit möglichst alle Stimmen im Parlament repräsentiert sind, sollte eine Ersatzstimme (auch Eventualstimme) eingeführt werden: Gehen Wählerinnen und Wähler davon aus, dass die von ihnen favorisierte Partei an der Sperrklausel hängenbleibt, kreuzen sie damit eine zweite Partei an. Kann die prioritär gewählte Partei nicht einziehen, zählt die Stimme für die auf Position 2 markierte Partei.

     

  • B.3 Grundmandatsklausel

    Die Grundmandatsklausel federt die Sperrklausel ab: Erringt die Partei drei Direktmandate, kann die Partei auch dann ins Parlament einziehen, wenn sie die 5 %-Hürde verfehlt. Die Ampel hatte die Grundmandatsklausel abgeschafft, das Bundesverfassungsgericht hat sie für die Bundestagswahl 2025 wieder geltend gemacht. Notwendig ist auch zukünftig eine Abfederung der Sperrklausel. Der bessere Weg wäre, die Sperrklausel abzusenken.

     

C. Rechtliche Exklusion reduzieren

Reform-Bausteine, die gemeinsam mit A eingeführt oder, wenn es keine Bereitschaft gibt, A einzuführen, auch unabhängig davon eingeführt werden sollten.

  • C.1 Wahlrecht für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit

    Zehn Millionen Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft leben und arbeiten in Deutschland, zahlen Steuern, dürfen aber nicht wählen. Alle Ausländerinnen und Ausländer, die seit mindestens fünf Jahren in Deutschland leben, sollten das Wahlrecht bekommen, wenn sie auf das Wahlrecht in ihrem Herkunftsland verzichten.

  • C.2 Wahlalter 16

    Mittlerweile können sich 16-Jährige in neun Bundesländern an Kommunalwahlen und in sechs Ländern an Landtagswahlen beteiligen. Die Absenkung des Wahlalters ist auch für die Bundesebene überfällig. Es gilt, das Gewicht junger Wählerinnen und Wähler gegenüber der wachsenden älteren Wählerschaft. Auch geht es um einen Paradigmenwechsel: Es ist nicht mehr zu beurteilen, ab wann (mit Sicherheit) davon ausgegangen werden kann, dass Menschen ausreichend politische Reife mitbringen, um sich an Wahlen zu beteiligen. Vielmehr ist der Gesetzgeber gehalten, zu bestimmen, bis zu welchem Alter den Menschen das ihnen zustehende Wahlrecht vorenthalten werden kann. 16- und 17-Jährige von der Wahl fernzuhalten, ist angesichts ausgebauter politischer (Schul)Bildung nicht mehr begründbar.

D. Wahlverfahren

Reform-Bausteine, die gemeinsam mit A eingeführt oder, wenn es keine Bereitschaft gibt, A einzuführen, auch unabhängig davon eingeführt werden sollten.

  • D.1 Stimmabgabe für im Ausland lebende Deutsche

    Ca. 3,5 bis vier Millionen wahlberechtigte Deutsche leben im Ausland und sind, je nach Wohnort, von der Bundestagswahl aus technischen Gründen praktisch ausgeschlossen. Aktuell ist eine Teilnahme nach Registrierung nur per Briefwahl möglich. Lange Postwege verhindern diese Teilnahme aber häufig. Andere Staaten kennen Register der im Ausland lebenden Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, senden die Unterlagen automatisch zu und ermöglichen die Stimmabgabe in den Botschaften und Konsulaten oder auch die Rücksendung der Briefwahlunterlagen an die diplomatische Vertretung Deutschlands in der jeweiligen Wahlheimat. Gegebenenfalls empfiehlt sich ein Auslandswahlkreis, damit die Konsulate nicht zahlreiche verschiedene Stimmzettel vorhalten müssen.

  • D.2 Mehr Einfluss die personelle Zusammensetzung des Bundestages

    Jede Wählerin, jeder Wähler soll bei der Personenwahl drei (oder mehr) Stimmen vergeben können, die auch panaschiert (an mehrere Kandidierende unterschiedlicher Parteien gegeben) werden können. Dies erhöht den Einfluss der Wählerschaft darauf, welche Personen sie zukünftig vertreten sollen. Bisher haben die Parteien das Monopol bei der Kandidatinnen- und Kandidatenaufstellung.

  • D.3 Panaschieren

    Haben die Wählerinnen und Wähler mehr als eine Stimme bei der Personenwahl zur Verfügung, sollten diese Stimmen auch an Kandidierende mehrere Parteien (panaschieren) vergeben werden können. Erfahrungen in Hamburg und Bremen zeigen, dass dies zu mehr Geschlechter-Parität im Parlament führen kann. Auch ein Präferenzwahlsystem wäre denkbar (siehe E).

  • D.4 Stimmenthaltung („Proteststimme“)

    Derzeit gibt es im deutschen Wahlsystem keine Stimmenthaltung. Wer kein Kreuz auf seinem Stimmzettel macht, macht damit seine Stimme ungültig. Wer aber von der Parteienlandschaft insgesamt enttäuscht ist, keine Partei und niemanden wählen möchte, der neigt dazu, der Wahl fernzubleiben oder eine autoritär-populistische Partei zu wählen, um Protest auszudrücken. Diesen Menschen könnte mit einer qualifizierten Stimmenthaltung (einer Proteststimme) ein Angebot gemacht werden.

    Achtung, es ist nicht davon auszugehen, dass AfD-Wählerinnen und AfD-Wähler diese Partei nur aus Protest wählen. Es ist ihnen zu unterstellen, dass sie die AfD auch an der Macht sehen wollen. Dennoch gibt es einen (wenn auch geringer werdenden Anteil) unter der Wählerschaft, die die AfD wählen, um gegen gesellschaftliche Missstände zu protestieren.

    Proteststimmen haben keinen Einfluss auf den Wahlausgang, werden aber ausgewiesen und können so zum Signal an die Gesellschaft werden.

E. Präferenzwahl bei der Kandidatenwahl (Erststimme)

Vorschlag für den Fall, dass es bei dem bisherigen Modell der Zweistimmendeckung bleibt.

  • E. Präferenzwahl bei der Kandidatenwahl (Erststimme)

    Sollte sich der Bundestag nicht für Mehrmandatswahlkreise (A) entscheiden, sollte die Präferenzwahl eingeführt werden. Wahlkreisabgeordnete sind die Vertretung des gesamten Wahlkreises, werden aber mit immer geringeren Anteilen und so gut wie nie mit absoluter Mehrheit gewählt (niedrigstes Ergebnis bei der Bundestagswahl 2025: Wahlkreis Potsdam – Potsdam Mittelmark II – Teltow – Fläming II mit 21,8 Prozent). Die Präferenzwahl würde dafür sorgen, dass direkt gewählte Abgeordnete von einer absoluten Mehrheit der Wählenden unterstützt werden. Dabei bringen die Wählenden die Kandidierenden in eine Rangfolge, indem sie dem favorisierten Kandidierenden eine 1, dem zweitbesten eine 2 etc. geben. Sukzessive werden die Kandidierenden mit den wenigsten Stimmen gestrichen und deren Stimmen auf die von den Wählenden angegebene nachfolgende Präferenz übertragen. Dieses Prinzip wird so lange wiederholt, bis ein Kandidat/eine Kandidatin die absolute Mehrheit erreicht. Dazu braucht es nur einen Wahlgang. Im englischsprachigen Raum ist dieses Prinzip längst Realität. So werden zum Beispiel der irische Präsident und das australische Repräsentantenhaus nach einem solchen Verfahren gewählt.

     

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