Bundesweite Volksabstimmung
Die dreistufige Volksgesetzgebung gibt Bürgerinnen und Bürgern das Recht, selbst Gesetzesinitiativen zu starten und bei genügend Unterschriften einen bundesweiten und verbindlichen Volksentscheid dazu herbeizuführen. Wie zeigen wir in einem Erklärvideo zu bundesweiten Volksabstimmungen.
Grund- und Minderheitenrechte sollen nicht zur Abstimmung stehen. Initiativen, die Grund-und Minderheitenrechte berühren, sollen zu einem frühen Zeitpunkt durch das Verfassungsgericht überprüft und gestoppt werden können. Um eine gute Verknüpfung zwischen Volksinitiative und Parlament zu gewährleisten, kann das Parlament einen eigenen Vorschlag mit zur Abstimmung stellen. Transparenz ist wichtig, deswegen sollte es Klauseln zur Spendenoffenlegung geben. Dann wird klar, welche Interessen hinter einer Initiative stehen.
Mehr Demokratie e.V. hat einen Gesetzentwurf zur konkreten Ausgestaltung bundesweiter Volksentscheide erstellt, der die Erfahrungen zur direkten Demokratie weltweit berücksichtigt. Den gesamten Gesetzentwurf können Sie hier einsehen.
Möglicher Ablauf eines von der Bürgerschaft initiierten Volksentscheides
Bürgerinnen und Bürger erarbeiten einen Gesetzentwurf oder einen politischen Vorschlag. Dabei können sie all das zum Thema machen, was auch Sache des Bundestages ist.
Für eine Volksinitiative sind 100.000 Unterschriften zu sammeln. Eine Sammlungsfrist gibt es nicht.
Der Vorschlag wird im Bundestag binnen sechs Monaten behandelt. Die Initiative hat Rederecht. Lehnt der Bundestag den Vorschlag ab, kann innerhalb von 18 Monaten ein Volksbegehren beantragt werden.
Bestehen Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des Vorschlages, kann die Bundesregierung oder ein Drittel des
Bundestages das Bundesverfassungsgericht anrufen.
Für ein Volksbegehren sind eine Million Unterschriften notwendig, für grundgesetzändernde Volksbegehren 1,5 Millionen. Sammlungsfrist: neun Monate.
Volksentscheid: Der Bundestag kann einen Alternativvorschlag mit zur Abstimmung stellen. An alle Haushalte geht ein Abstimmungsheft. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Grundgesetzändernde Volksentscheide benötigen außerdem das „Ländermehr“, eine Mehrheit in den Bundesländern.